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Jahreshauptversammlung: Nachholen, Vertagen und andere Praxisfragen

07.05.2021 PRAXISFALL aus dem Vereinsbrief 05.2021

Die Corona-Pandemie stellt Vereine bei der Durchführung der Mitgliederversammlung weiterhin vor besondere Fragen. VB geht auf die Themen Nachholung und Umgang mit Ausgangssperren ein.

Coronabedingt wurde im Jahr 2020 die Jahreshauptversammlung unseres Vereins für 2019 nach mehrfachen Verschiebungen nicht durchgeführt.

FRAGEN:Darf ein Verein im Jahr 2021 zu zwei Jahreshauptversammlungen am gleichen Tag einladen? Sollte es coronabedingt zu Ausgangssperren kommen: Wie ist damit umzugehen, wenn die Mitgliederversammlung abends nicht rechtzeitig beendet werden kann. Kann man sie am nächsten Tag fortsetzen?

ANTWORT: Eine Nachholung der Versammlung ist in der Regel weder erforderlich noch sinnvoll. Eine Unterbrechung und Vertagung ist möglich und wohl auch unvermeidbar.

Nachholen der VersammlungViele Satzungen sehen eine spezielle Jahreshauptversammlung vor. Wenn diese in einem Jahr nicht durchgeführt wurde oder werden konnte, muss sie in aller Regel nicht nachgeholt werden. Das liegt schon daran, dass der eigentliche Zweck einer entsprechenden Satzungsregelung - ein fester Turnus oder Termin – für diese Versammlung nicht mehr erreicht werden kann. Die anstehenden Beschlüsse (z. B. Entlastung des Vorstands) können grundsätzlich rechtwirksam auch in der nächsten Versammlung nachgeholt werden.

Nur wenn die Satzung hier ganz spezielle Regelungen trifft, wäre das anders. Das wäre z. B. der Fall, wenn geregelt ist, dass die Entlastung für das jeweilige Jahr in der Mitgliederversammlung des Folgejahrs beschlossen werden muss. Dann wäre die Nachholung der Beschlüsse u. U. nach dem Satzungsvorgaben unmöglich. Aber auch dann muss nicht die ganze Versammlung nachgeholt werden, sondern nur der entsprechende Beschluss.

Unterbrechung und Vertagung der Versammlung
Im Fall von Ausgangssperren muss die Versammlung zeitlich so angesetzt werden, dass sie so rechtzeitig beendet werden kann, dass alle Mitglieder ausreichend Zeit für den Heimweg haben. Andernfalls waren alle danach noch gefassten Beschlusse anfechtbar, weil den Mitgliedern die längere Teilnahme nicht zugemutet werden kann (und natürlich auch nicht darf).

Eine Unterbrechung der Versammlung und Fortsetzung am nächsten Tag (Vertagung) ist grundsätzlich möglich. Das kann aber der Versammlungsleiter nicht allein entscheiden, sondern es ist ein einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Zugleich muss der Termin zur Fortsetzung und evtl. ein neuer Versammlungsort festgelegt werden. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, muss die Vertagung wie eine neue Versammlung behandelt werden.